Aneignung

Wie funktioniert das?
Art 658 ZGB Aneignung

Art 664 Herrenlose und öffentliche Sachen

Art 713 Fahrniseigentum ohne „Grundstücke“ (also mit Grundbuchentrag!)

Art 718 Aneignung herrenlose Sache

(7) Beleuchtender Bericht über kulturfähiges Land und Herrenlose Sachen

Film über das angeeignete Gebiet ca. 10 Mio qm (= 1000 Hektar, = 5x Monaco = 20x Vatikan) um die obere Scheidegg:

Wir verwerten in unserem Exkurs folgende Quellen:


Sie können diesen Artikel elektronisch einsehen mit anklickbaren Links unter:www.ellenberger.me/Aneignung
[1]1917https://www.sgvs.ch/papers/sjesBackIssues/1917_PDF/1917-I-34.pdf von1917Die Hypothekarverschuldung im Kanton Bern. Von Dr. rer. pol. Richard König, Brugg.
[2]1989-09-20https://www.hbav.dij.be.ch/content/dam/hbav_dij/dokumente/de/hb-recht/agi-hbrecht-rrb-herrenloses-land-de.pdfHerrenloses Land und öffentliche Sachen Protokoll Regierungsrat Bern
[3]2012-02-21https://silo.tips/download/rechtliche-fragen-zum-verlandungsprozess-im-wohlensee-sowie-zu-knstlichen-schttuRechtliche Fragen zum Verlandungsprozess im Wohlensee sowie zu künstlichen Schüttungen in Seen Gutachten vom 21. Februar 2012 von Dr. Hans Maurer im Auftrag des Amtes für Umweltkoordination und Energie, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
[4]2013https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/85520/1/2013_HaeberliW_3534_Neue-Seen-als-Folge-des-Gletscherschwundes-im-Hochgebirge_OA__.pdf2013 Haeberli et. Al. (Veröffentlichung einer nationalen Studie der Universität Zürich:
[5]2014-10-20https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/fr/publikationen/Gutachten%2020.10.2014-fr.pdf«Aufnahme von herrenlosem Land und öffentlichen Grundstücken in das Grundbuch» Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup, Universität Freiburg
[6]2021-11-24https://www.oberland-ost.ch/images/pdf/stellungnahmen/2021/STN_RKOO_EG-ZGB_20211124kopie.pdfVernehmlassung zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Stellungnahme
[7][29.06.2023, 21:34]https://www.dnb.com/business-directory/company-profiles.kanton_bern.6062c03d95492cabc51f3870852ec3b5.html
[8]Film zur Aneignung: www.Ellenberger.me/Aneignung
[9]2022-04-27https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/rr/documents/document/98b928dfe58f4dbb8b7e4f3c0ae9d733-332/3/2015.JGK.3290-Vortrag–246268.pdf

folgender Schriftwechsel hat stattgefunden:

  1. (1) 2022-12-15 Aneignung herrenloses Landes Eintragung
  2. (2) 2022-12-19 Antwort Grundbuchamt Thun
  3. (3) 2022-12-26 Aneignung herrenloses Land 2022 Ergänzung
  4. (4) 2023-03-07 Antwort AGG
  5. (5) 2023-05-08 Schreiben an AGG
  6. (6) 2023-05-17 Antwort AGG
  7. 2023-07-13 Beschwerde an BVD-2xEllenbergerU+ZimmermannU+Klaussner
  8. 2023-09-14 Entscheid BVD Bern

Der Entscheid beendet diesen Antrag und Schriftwechsel.

Immerhin: „Es ist … unbenommen, das Gesuch erneut einzureichen und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen.“


Durch einen Neuantrag auf Eintrag des Geländes können die Argumente der BVD entkräftet werden,
weil sie das Bundesrecht beugen ohne adäquate juristische Begründung.

BVD behauptet: „Landflächen können nicht gestützt auf Art. 718 ZGB [Aneignung von herrenlosen Sachen] angeeignet werden.“
widerspricht und übergeht damit Art. 658 ZGB Abs 2: „Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.“

Des Weiteren wird mit dem vielerorts vom Gesetz her zu schwach definierten schwammigen Begriff „herrenloses Land“ (unter Umgehung Art. 658 Abs. 2) argumentiert unter Wiederholung der bekannten Gesetze, ohne zwischen kulturFÄHIGER und kulturUNfähiger herrenloser Sache zu unterscheiden, wie wir in unseren Schreiben argumentiert haben.

Dies ist verklausuliert zu erkennen bei: „Auch sonstiges herrenloses Land ist aufgrund seiner natürlichen Gestaltung der Öffentlichkeit zugeordnet“. Dies ist blabla ohne Gesetzesgrundlage und rhetorische Inbesitznahme einer nicht im Grundbuch eingetragenen Fläche, also „herrenlosen Sache“.

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Der Kanton plante ja hochaktuell schon lange, „herrenloses Land“ ins Grundbuch einzutragen:

Die in https://www.be.ch/de/start/dienstleistungen/medien/medienmitteilungen.html?newsID=fe995308-c8b7-4fc5-98bd-24e70743532c beschriebene Gesetzesänderung
wurde ja gemäß
https://www.bernerzeitung.ch/herrenloses-land-wird-noch-nicht-ins-grundbuch-eingetragen-110598313461
zurückgewiesen (Bernerzeitung Artikel vom 13.09.2022).

Insofern ist es angesagt, einer diesbezüglichen nun noch mehr zu erwartender Entscheidung des Kantons zuvorzukommen, um die Lückenhaftigkeit der Grundbuchführung durch Aneignung nutzen zu können.

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Schluß-Blabla im Entscheid führt nun noch das noch schwammigere „Öffentliche Interesse“ ins Feld, das mit der knallharten Gesetzeslage zur Aneignung von nicht im Grundbuch eingetragenen Land = herrenloser Sache keinerlei Zusammenhang hat.

Der Nerv wurde auf jeden Fall getroffen, da der Kanton den Vorgang mit einer gehörigen Portion Selbstmitleid veröffentlicht hat:
Quelle 1
Quelle 2
Quelle 3